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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.