Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.