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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
    • Dritter Abschnitt: Sicherheitsleistung

§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte

Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. ²Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.