Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 259 Mahnung
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. ²Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. ³An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.