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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    • Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.