Abgabenordnung
- Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.