freiRecht
Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
    • Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke

§ 56 Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.