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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
      • 1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.