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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Erster Teil: Einleitende Vorschriften
    • Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 29 Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. ²Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.