Abgabenordnung
- Erster Teil: Einleitende Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 29 Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. ²Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.