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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
    • Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.