Abgabenordnung
- Erster Teil: Einleitende Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 24 Ersatzzuständigkeit
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.