Abgabenordnung
- Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
- Vierter Abschnitt: Außenprüfung
- 1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. ²Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.