Abgabenordnung
- Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
- Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- 4. Unterabschnitt: Haftung
§ 192 Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.