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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Erster Teil: Einleitende Vorschriften
    • Sechster Abschnitt: Rechte der betroffenen Person

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. ²Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. ³§ 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.