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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Erster Teil: Einleitende Vorschriften
    • Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 5 Ermessen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.