Abgabenordnung
- Erster Teil: Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 5 Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.