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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
    • Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
      • 1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
        • III. Bestandskraft

§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.