Abgabenordnung
- Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
- Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- 1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.