Abgabenordnung
- Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
- Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- 3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung
§ 232 Wirkung der Verjährung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.