Abgabenordnung
- Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
- Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis
§ 49 Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.