Abgabenordnung
- Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte
§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. ²Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. ³Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.