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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
    • Zweiter Abschnitt: Mitwirkungspflichten
      • 1. Unterabschnitt: Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 148 Bewilligung von Erleichterungen

Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. ²Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. ³Die Bewilligung kann widerrufen werden.