Abgabenordnung
- Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
- Zweiter Abschnitt: Mitwirkungspflichten
- 1. Unterabschnitt: Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. ²Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. ³Die Bewilligung kann widerrufen werden.