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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.