Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.