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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
      • 1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. ²Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.