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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
    • Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
      • 3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
        • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. ²Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.