Abgabenordnung
- Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
- 3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
§ 85 Besteuerungsgrundsätze
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. ²Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.