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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
    • Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
      • 3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
        • I. Allgemeines

§ 85 Besteuerungsgrundsätze

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. ²Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.