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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    • Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 359 Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:
1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.