Abgabenordnung
- Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.