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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Vierter Abschnitt: Kosten

§ 337 Kosten der Vollstreckung

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. ²Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.