§ 296 Verwertung
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
- 1.
- die Versteigerung vor Ort oder
- 2.
- die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten.
²§ 292 gilt entsprechend.(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.