Abgabenordnung
- Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
- Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- 1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. ²Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. ³Die Zustimmung bedarf keiner Form.