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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    • Erster Abschnitt: Zulässigkeit

§ 350 Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.