Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.