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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
    • Vierter Abschnitt: Außenprüfung
      • 2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

§ 206 Bindungswirkung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.