§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. ²Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
- die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
- 2.
- die Vorschriften des Zweiten Teils
(Steuerschuldrecht),
- 3.
- die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
- 4.
- die Vorschriften des Vierten Teils
(Durchführung der Besteuerung),
- 5.
- die Vorschriften des Fünften Teils
(Erhebungsverfahren),
- 6.
- die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
- 7.
- die Vorschriften des Achten Teils
(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. ²Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.