Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Vierter Abschnitt: Kosten
§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.