freiRecht
Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
    • Vierter Abschnitt: Haftung

§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.