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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Erster Teil: Einleitende Vorschriften
    • Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. ²Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. ³Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.