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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
    • Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis

§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. ²Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.