Abgabenordnung
- Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
- Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis
§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. ²Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.