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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
      • 3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
        • II. Vollstreckung in Sachen

§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. ²Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.