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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Erster Teil: Einleitende Vorschriften
    • Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 11 Sitz

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.