Abgabenordnung
- Erster Teil: Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 11 Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.