freiRecht
Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
    • Dritter Abschnitt: Sicherheitsleistung

§ 248 Nachschusspflicht

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.