Abgabenordnung
- Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
- Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- 3. Unterabschnitt: Zerlegung und Zuteilung
§ 190 Zuteilungsverfahren
Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. ²Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.