Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1)
Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alles folgenden Elemente:
(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. ²Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)
Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.
Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.
(5) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, auf die die Maßnahmen in Absatz 1 und 2 Anwendung finden, kann der Überwachung unterliegen.