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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL IV: VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
    • KAPITEL 2: Ankunft der Waren
      • Abschnitt 2: Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

Art. 143 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.