Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1) Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:
(2)
Gilt Absatz 1 Buchstabe a oder b, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 95 gestattet werden, wenn die betreffende Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Um die Bewilligung zu erhalten, eine vorübergehend untersagte Gesamtsicherheit zu verwenden, muss die betreffende Person auch die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.