Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(1)
Von der Kommission wird eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt — eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
(2)
Die Kombinierte Nomenklatur umfaßt:
(3)
Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. ²In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und — soweit anwendbar — die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben festgelegt.
In dem Anhang sind die vertragsmäßigen Zollsätze angegeben.
Sind jedoch die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze oder sind letztere nicht anwendbar, so werden auch die autonomen Zollsätze in diesem Anhang angegeben.
Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Taric“ genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Dieser Tarif beruht auf der Kombinierten Nomenklatur und umfaßt:
(1)
Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer:
(2) Die Unterpositionen des Taric werden durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die Taric-Codenummern bilden. ²Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle „00“.
(3)
In Ausnahmefällen können für die Anwendung besonderer Gemeinschaftsregelungen, die in der neunten und zehnten Stelle nicht oder nicht vollständig codiert sind, zusätzliche Taric-Codes verwendet werden.
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(1) Der Taric wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen in bezug auf die Einfuhren in die Gemeinschaft und die Ausfuhren aus der Gemeinschaft benutzt.
(2) Die Taric-Codes und Zusatzcodes werden auf alle Einfuhren und, soweit erforderlich, auf die Ausfuhren von Waren angewandt, die von den betreffenden Unterpositionen erfaßt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können Unterpositionen oder Zusatzcodes hinzufügen, die nationalen Bedürfnissen gerecht werden. ²Diese Unterteilungen oder Zusatzcodes werden entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Codes gekennzeichnet.
Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:
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(1)
Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:
(2)
Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in bezug auf:
(3)
Änderungen in bezug auf Unterpositionen KN werden — soweit erforderlich — sofort als Unterpositionen in den Taric aufgenommen. ²Sie werden nur unter den Bedingungen des Artikels 12 in die KN aufgenommen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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(1) Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.
(2) Maßnahmen und Auskünfte in bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif oder den Taric werden, soweit möglich, durch Anwendung computergestützter Mittel in elektronischem Format verbreitet.
(3)
Um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und des Taric sicherzustellen, fördert die Kommission die Koordination und Harmonisierung der Praktiken der Zollabors der Mitgliedstaaten, wobei soweit möglich, computergestützte Mittel eingesetzt werden.
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(1)
Die Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt worden sind, treten an die Stelle derer, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE erstellt worden sind, unbeschadet der von der Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen internationalen Abkommen sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen, die sich auf die genannten Nomenklaturen beziehen.
Die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen, werden von der Kommission entsprechend angepaßt.
(2) Bezugnahmen auf die NIMEXE in den verschiedenen Gemeinschaftsrechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Kombinierte Nomenklatur.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die Artikel 1 bis 5 und 12 bis 16 gelten erst ab 1. Januar 1988.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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