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Kombinierte Nomenklatur

Kombinierte Nomenklatur

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Art. 1

(1) 

Von der Kommission wird eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt — eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

(2) 

Die Kombinierte Nomenklatur umfaßt:

a)
die Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
b)
die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt „Unterpositionen KN“, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;
c)
die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen.

(3) 

Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. ²In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und — soweit anwendbar — die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben festgelegt.

In dem Anhang sind die vertragsmäßigen Zollsätze angegeben.

Sind jedoch die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze oder sind letztere nicht anwendbar, so werden auch die autonomen Zollsätze in diesem Anhang angegeben.

Art. 2

Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Taric“ genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der Kombinierten Nomenklatur und umfaßt:

a)
die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;
b)
die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt „Unterpositionen Taric“, die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;
c)
alle anderen Angaben, die für die Durchführung oder Verwaltung der Taric-Codes und Zusatzcodes nach der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 erforderlich sind;
d)
die Zollsätze und anderen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbesondere die Abgabenbefreiungen und Präferenzzollsätze, die bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gelten;
e)
die in Anhang II genannten Maßnahmen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Waren gelten.

Art. 3

(1) 

Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer:

a)
die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
b)
die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle „00“.

(2) Die Unterpositionen des Taric werden durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die Taric-Codenummern bilden. ²Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle „00“.

(3) 

In Ausnahmefällen können für die Anwendung besonderer Gemeinschaftsregelungen, die in der neunten und zehnten Stelle nicht oder nicht vollständig codiert sind, zusätzliche Taric-Codes verwendet werden.

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Art. 5

(1) Der Taric wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen in bezug auf die Einfuhren in die Gemeinschaft und die Ausfuhren aus der Gemeinschaft benutzt.

(2) Die Taric-Codes und Zusatzcodes werden auf alle Einfuhren und, soweit erforderlich, auf die Ausfuhren von Waren angewandt, die von den betreffenden Unterpositionen erfaßt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Unterpositionen oder Zusatzcodes hinzufügen, die nationalen Bedürfnissen gerecht werden. ²Diese Unterteilungen oder Zusatzcodes werden entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Codes gekennzeichnet.

Art. 6

Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:

a)
die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;
b)
die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;
c)
die sofortige Aktualisierung des Taric;
d)
die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format.

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Art. 8

Der Ausschuß  gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet:
a)
im Zusammenhang mit der Kombinierten Nomenklatur,
b)
im Zusammenhang mit der Taric-Nomenklatur und jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur — gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen — beruht, und die aufgrund besonderer Rechtsakte der Gemeinschaft zur Durchführung zolltariflicher oder sonstiger Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs erstellt wurde.

Art. 9

(1) 

Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:

a)
Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des Taric, insbesondere in bezug auf: —————— die Erläuterungen;
— erforderlichenfalls und um den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht zu werden, die Schaffung von statistischen Unterpositionen im Taric, falls sich dies als geeigneter erweist als die Schaffung statistischer Unterpositionen in der KN;

b)
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;
c)
Änderungen des Anhangs II;
d)
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission;
e)
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Handels anzupassen oder mit dem Ziel einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen;
f)
Anpassungen der Kombinierten Nomenklatur, die sich aufgrund von Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems ergeben;

g)
Fragen in bezug auf die Anwendung, Durchführung und Verwaltung des Harmonisierten Systems, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erörtert werden sollen, sowie ihre Durchführung durch die Gemeinschaft.

(2) 

Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in bezug auf:

die Zollsätze,
die Agrarzölle, Erstattungen oder anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbaren Beträge sowie die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren besonderen Regelungen,
die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen erlassenen mengenmäßigen Beschränkungen,
die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Nomenklaturen.

(3) 

Änderungen in bezug auf Unterpositionen KN werden — soweit erforderlich — sofort als Unterpositionen in den Taric aufgenommen. ²Sie werden nur unter den Bedingungen des Artikels 12 in die KN aufgenommen.

Art. 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92  eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG  unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

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Art. 12

(1) Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

(2) Maßnahmen und Auskünfte in bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif oder den Taric werden, soweit möglich, durch Anwendung computergestützter Mittel in elektronischem Format verbreitet.

(3) 

Um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und des Taric sicherzustellen, fördert die Kommission die Koordination und Harmonisierung der Praktiken der Zollabors der Mitgliedstaaten, wobei soweit möglich, computergestützte Mittel eingesetzt werden.

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Art. 14

Wird eine Zollpräferenz auf der Grundlage von Ursprungsregeln gewährt, die sich auf die am 31. Dezember 1987 geltende Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens stützen, so bleiben diese Regeln gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen Rechtsakten anwendbar.

Art. 15

(1) 

Die Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt worden sind, treten an die Stelle derer, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE erstellt worden sind, unbeschadet der von der Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen internationalen Abkommen sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen, die sich auf die genannten Nomenklaturen beziehen.

Die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen, werden von der Kommission entsprechend angepaßt.

(2) Bezugnahmen auf die NIMEXE in den verschiedenen Gemeinschaftsrechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Kombinierte Nomenklatur.

Art. 16

Die Verordnungen (EWG) Nr. 950/68 und (EWG) Nr. 97/69 werden aufgehoben.

Art. 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 und 12 bis 16 gelten erst ab 1. Januar 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


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