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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • KAPITEL 3: Währungsumrechnung und Fristen

Art. 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die Zwecke gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.