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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VII: BESONDERE VERFAHREN
    • KAPITEL 3: Lagerung
      • Abschnitt 3: Freizonen

Art. 246 Unionswaren in einer Freizone

(1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. ²In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.

(2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:

a)
Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,
b)
Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,
c)
Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.