Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. ²In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen: