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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL III: ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
    • KAPITEL 1: Entstehen der Zollschuld
      • Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Art. 88 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften,
b)
die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4,
c)
die Frist nach Artikel 87 Absatz 2.