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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
    • KAPITEL 3: Überprüfung und Überlassung von Waren
      • Abschnitt 1: Überprüfung

Art. 188 Überprüfung der Zollanmeldung

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a)
die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
b)
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
c)
eine Beschau der Waren vornehmen,
d)
Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.