Art. 188 Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
- a)
- die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
- b)
- vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
- c)
- eine Beschau der Waren vornehmen,
- d)
- Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.