Art. 198 Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:
- a)
- wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden,
- b)
- wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
- i)
- weil die Beschau der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte,
- ii)
- weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht beigebracht wurden,
- iii)
- weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde,
- iv)
- weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen,
- c)
- wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden,
- d)
- wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
- e)
- wenn die Waren nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.
(2)
Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. ²Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – von Letzteren erfasst.
³Sind Waren, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, bereits Gegenstand einer Zollanmeldung, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Zollanmeldung zu verweisen. ⁴Die Zollbehörden erklären diese Zollanmeldung für ungültig.
(3) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:
- a)
- in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall jede Person, die die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte oder die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
- b)
- in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Anmelder,
- c)
- in dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall die Person, die die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zu erfüllen hat,
- d)
- in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.