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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
    • KAPITEL 3: Überprüfung und Überlassung von Waren
      • Abschnitt 1: Überprüfung

Art. 189 Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1) Die Beförderung der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. ²Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. ²In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, oder dass er ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung gibt.

(3) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch ihre Analyse oder Beschau entstehenden Kosten.