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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VII: BESONDERE VERFAHREN
    • KAPITEL 2: Versand
      • Abschnitt 1: Externer und interner Versand

Art. 232 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b bis f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.